Sie suchen einen Bauplatz in einem schönen Kurort in Graubünden. Wir haben 3 tolle Baulandparzellen in Arosa Graubünden. 1-2 geben wir im Baurecht bauen Graubünden ab!
Was ist das Baurecht
Baurechte ermöglichen körperliche Teilung der Grundstücksnutzung in Land und Baute:
Baurecht
Das Baurecht beinhaltet das Recht eine Baute auf fremdem Boden zu errichten und fortbestehen zu lassen. Das Baurecht durchbricht …. alles lesen auf www.baurechte.ch
Baurechtsgrundstück
Das Baurechtsgrundstück ist ein Baurecht, welches selbständig (freie Übertragbarkeit) und dauernd (Einräumung auf mindestens 30 und maximal 99 Jahre) sowie als Grundstück ins Grundbuch aufgenommen ist; dadurch wird es …. alles lesen auf www.baurechte.ch
Parteien
- Baurechtsgeber: Eigentümer des Bodens (sog. baurechtsbelastete Liegenschaft)
- Baurechtsnehmer: Eigentümer der Baute (auf fremdem Grund)
Guter Vortrag zum Baurecht
Baurechtszinsen im Vortrag erklärt! Quelle www.baurechte.ch
Grundlagen direkt erklärt gekürzt aus de.wikipedia.org Baurecht Schweiz
Baurecht Schweiz
- ein Grundeigentümer
- einem Baurechtsnehmer zeitlich befristet das Recht zugesteht
- auf (oder unter) seinem Grund und Boden zu bauen
- = Landkauf auf Zeit
- in Deutschland Erbbaurecht bezeichnet (30-99 Jahre CH!)
Baurecht = Grundstück gegen Bezahlung Zinses für bestimmte Dauer nutzen
- Baurecht hat für Grundbesitzer Vorteil, dass er Eigentümer Bodens bleibt
- Baurechtsgeber verzichtet für die festgelegte Dauer auf eine eigene Nutzung
- Baurechtsnehmer kann darauf ein Bauwerk errichten, welches sein Eigentum wird
- Wenn Bebauung abgeschlossen ist, ist die Bewirtschaftung Sache Baurechtsnehmer
Baurechtsgeber erhält im Gegenzug einen im Voraus bestimmten Betrag
- Baurechtszins, als Entgelt dafür, dass er sein Eigentum – den Boden – zur Verfügung stellt.
- Baurechtszins ist in der Regel jährlich zu entrichten
- in bestimmten Intervallen an die aktuellen Gegebenheiten angepasst
- wichtige Grösse zur Berechnung des Baurechtszinses ist die Bestimmung des Landwertes
Der Inhalt eines Baurechtsvertrags kann frei festgelegt werden
- Baurechtsgeber kann auf die Art der Bebauung Einfluss nehmen
- Zum Beispiel kann verlangt sein dass auf Boden, der im Baurecht abgegeben wird
- familiengerechte Wohnungen zu günstigen Preisen entstehen müssen
- oder eine Förderung des gemeinnützigen Bauens angestrebt werden
- oder dass Einlegerwohnungen den Tourismus stützen etc…
Das Baurecht ist übertragbar und vererblich. Ist es einmal öffentlich beurkundet, kann es auch im Grundbuch eingetragen und somit verkauft, verschenkt oder mit Grundpfandrechten, etwa einer Hypothek, und Dienstbarkeiten belastet werden.Änderungen des Baurechtsvertrages während der Vertragslaufzeit bedürfen eines Konsenses beider Vertragsparteien.
Baurecht auch bei privaten Grundstückbesitzern
– Weil er das Land nicht kauft, profitiert der Baurechtsnehmer
– da er nur für die Bauten Kredite aufnehmen muss, nicht aber für den Landerwerb
Die gesetzliche Höchstdauer des Baurechts beträgt in der Schweiz 100 Jahre. Bei einer Laufzeit von mindestens 30 Jahren spricht man von einer «dauernden Dienstbarkeit». Eine typische Vertragsdauer bei Wohnnutzungen beträgt 50 Jahre, mit der Möglichkeit von bis zu zwei Verlängerungen zu je 15 bis 25 Jahren. Möglich ist auch die Verlängerung um bis zu 100 Jahre.
Am Ende der festgelegten Laufzeit fällt das Bauwerk in den Besitz des Grundeigentümers, was als «Heimfall» bezeichnet wird. Dafür hat er «dem bisherigen Bauberechtigten für die heimfallenden Bauwerke eine angemessene Entschädigung zu leisten» (ZGB, Art. 779d). Meist ist diese im Voraus beziffert oder anderweitig geregelt. Die Heimfallentschädigung orientiert sich oft am Gebäudewert. Durch den Heimfall behält die Baurechtsgeberin langfristig die Gestaltungshoheit über das im Baurecht abgegebene Areal.
Wenn der Baurechtsnehmer seine vertraglichen Pflichten verletzt, kann der Grundeigentümer schon vor Vertragsablauf eine Rücknahme des Baurechts verlangen. Auch in diesem Fall muss er für die Bauten eine Entschädigung leisten.
«Zürcher Modell» einmalig den Gegenwert der künftig geschuldeten Baurechtszinsen
Vorteil hierbei ist, dass die genauen Zinskosten für gesamte Laufzeit bekannt!
«Basler Modell» oder «partnerschaftliche Modell»
– strebt an, dass Baurechtsnehmer und Grundeigentümer gleichberechtigte Partner
– Ausgehend vom errechneten Ertragspotenzial
– sollen beide Partner dieselbe Nettorendite auf ihren Kapitaleinsätzen erwirtschaften
– Baurechtszins wird zum Voraus mittels einer Formel bestimmt
– und meistens alle zehn Jahre angepasst
Politischen Vorstössen gegen die Bodenspekulation
- und später, 1997, für eine Verbreitung und vermehrte Anwendung des Baurechts
- Volksinitiativen Schutz des Bodens und der Arbeit durch Verhinderung der Spekulation
- Initiative Bodenspekulation (1962/67)
- Stadt-Land-Initiative (1981/88)
- Gegen den Ausverkauf der Heimat (1978/84)
- sowie Grundeigentum geht über in Nutzungs- und Baurechte (1997/98).
Von diesen Volksinitiativen fand allerdings keine eine Mehrheit, und die Letztgenannte scheiterte bereits im Stadium der Unterschriftensammlung.
Baurecht auf Wikipedia
- allgemein die Rechtsordnung des Bauens (Bauwesen)
- privates Baurecht, die Rechtsordnung zwischen den an einer Baumaßnahme Beteiligten
- Baurecht (Deutschland), die deutschen Rechtsnormen, die das Bauen betreffen
- öffentliches Baurecht (Deutschland) als Teil derselben
- in Österreich die Rechtsmaterie zum Bauwesen (Landesebene), siehe Baugesetze und Bauordnungen (Österreich)
- öffentliches Baurecht (Österreich), regelt u. a. die Bebaubarkeit von Grundstücken
- Baurecht (Österreich), speziell ein Recht (Nießbrauch) zur Bebauung eines fremden Grundstücks
- in der Schweiz siehe Baugesetze und Bauordnungen (Schweiz)
- Baurecht (Schweiz), die Dienstbarkeit auf Errichtung und Beibehaltung eines Bauwerks auf oder unter fremder Bodenfläche
Kommentar aus KMU Schweiz Sicht!
Wichtig wäre bebaubare Flächen in den Dörfern drin zu bebauen. So könnte wertvolles Kulturland geschützt werden aber doch durch lokale KMU gebaut werden. Eine Nutzung brachliegender Bauparzellen im Dorfkern drin ist auch aus Landschaftsschutz Idee sinnnvoll.
Steuert die Gemeinde die Nutzung durch Förderung der lokalen Fimen ist das doppelt sinnvoll. Kann man durch Baurecht mehr einheimisch verwurzelte Familien als SteuerzahlerInnen im Dorf behalten, gewinnt die Gemeinde wieder!
Sinn machen natürlich auch Anbauten und Aufstockungen auf nicht voll ausgenutzen Parzellen. Siedeln die Eltern z.B. in den neuen altersgerechten Anbau und verkaufen das alte Haus an die Kinder ist die eine Lösung. Wollen Sie im Haus bleiben und geben ein Stück Land im Baurecht an die Kinder oder zu Familien-Preis, kann eine junge Familie bauen und im Dorf bleiben!